A Vertragliche Ansprüche
I. Primärebene
Auf der Primärebene sind Ansprüche auf Erfüllung gerichtet. Gemäß §362 I erlischt der Anspruch wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird
II. Sekundärebene
Auf der Sekundären Ebene bestehen Ansprüche, wenn die primär geschuldete Leistung aus einem Umstand den, der Schuldner zu vertreten hat, gestört ist. Wir sprechen von einem Leistungsstörungsrecht, das folgende Ansprüche beinhaltet:
1. Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit)
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuld oder Jedermann unmöglich ist (§ 275 I), oder soweit diese dem Schuldner weggehen unzumutbaren Aufwands (§ 275 II), oder aus persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 275 III). Die gesetzliche Verschuldensvermutung bestimmt, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat und haftet:
a) § 311a II Anfängliche Unmöglichkeit
b) §§280 I, II, 283 Nachträglich Unmöglichkeit
2. Nichtleistung trotz Möglichkeit
Ist dem Schuldner die Leistung noch möglich, kann der Gläubiger nach seiner Wahl entweder gem. §§280 I,II, 286 an seinem Erfüllungsanspruch festhalten und Verzögerungsschaden ersetzt bekommen oder gem. §§ 280 I, III, 281 nach erfolglos gesetzter Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen
a) §§ 280 I,II, 286 Verzögerungsschaden
b) §§ 280 I, III, 281 Schadensersatz statt der Leistung
3. Lieferung einer Mangelhaften Sache
a) §§ 437 I, 439 Nacherfüllung
b) §§ 437 II, 323 I (326 V) Rücktritt
c) §§ 437 II, 441 Minderung
d) 437 III Schadensersatz
4. Verletzung sonstiger Pflichten
Verletzt der Schuldner anstelle von Nichtleistung und Schlecht- leistung eine sonstige Pflicht, so kann der Gläubiger wählen: Er kann an seinem Erfüllungsanspruch festhalten und gemäß § 280 I Schadensersatz für die reinen Folgen der Pflichtver- letzung fordern oder er kann gemäß den §§ 280 I, III, 282 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Pflichtverletzung so gravierend war, daß ihm die weitere Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
a) 280 I Auffangtatbestand
b) 280 I,III, 282 Schadensersatz statt der Leistung
5. Störung der Geschäftsgrundlage
III. Tertiärebene
Die Ansprüche setzten im Gegensatz zur Sekundärebene kein Vertretenmüssen des Schuldners voraus
1. § 255 Abtretung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten bei Verlust einer Sache oder eines Rechts
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz leisten muss, kann von seinem Gläubiger verlangen, daß dieser ihm dessen Ersatzansprüche gegen Dritte abtritt.
2.§ 285 I Stellvertretendes Commodum
Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch (sog. „stellvertretendes commodum“), so kann der Gläubiger nach § 285 die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
B. Quasivertragliche Ansprüche
I. Verletzung vorvertraglicher Pflichten
§§ 311 II, 241 II, 280 I S.1 Culpa in contrahendo (c.i.c)
Durch Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts oder durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Gemäß den §§ 311 II, 241 II, 280 I 1 haftet derjenige, der in diesem Stadium schuldhaft Pflichten verletzt, die bereits vor Vertragsschluß bestehen.
II. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) §§ 677 - 687
Führt ein Geschäftsführer (GF) ein fremdes Geschäft, ohne dazu vertraglich bzw. gesetzlich verpflichtet zu sein, so entsteht zwischen ihm und dem Geschäftsherrn (GH) ein gesetzliches Schuldverhältnis. Wir können zwischen 4 Formen der GoA unterscheiden:
1. §§677, 683 S.1: Echte, berechtigte GoA
Der GF führt ein fremdes Geschäft für den GH.
Der GH ist mit der Übernahme der Geschäftsführung durch den GF einverstanden.
a) Ansprüche des GH gegen den GF
aa) Primäransprüche:
(1) §§ 681 S.2, 665 Abweichung von Weisungen
(2) §§ 681 S.2, 666 Auskunft und Rechenschaftspflicht
(3) §§ 681 S.2, 667 Herausgabe des Erlangten
bb) Sekundäransprüche
(1) §§ 280 I, III; 283 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
(2) §§ 280 I, II, 286 Ersatz des Verzögerungsschadens bei verspäteter Herausgabe
(3) §§ 280 I, 677 Schadensersatz bei Schuldhaft schlechter Ausführung
b) Anspruch des GF gegen den GF
§ 683, 670 Aufwendungsersatz
2. §§ 677, 684 S. 1 Echte, unberechtigte GoA
Der GF führt ein fremdes Geschäft für den GH.
Der GH ist mit der Übernahme der Geschäftsführung durch den GF nicht ein- verstanden.
a) Ansprüche des GH gegen den GF
(aa) §§ 681 S.2,667 Herausgabe des Erlangten (Erst-Recht s.o)
(bb) § 678 Schadensersatz
b) Anspruch des GF gegen den GH: §§ 684 S.1; 818ff.. Herausgabe des durch die unerwünschte Geschäftsführung erlangten
3. § 687 I: Unechte Geschäftsführung/Irrtümliche Eigengeschäftsführung
Die Vorschriften §§ 677 - 687 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. ggf. sind Ansprüche aus EBV oder §§ 812, 823 ff. zu prüfen
4. §687 II: Angemaßte (Eigen-) Geschäftsführung
Maßt sich der GF ein objektiv fremdes Geschäft bewußt als eigenes an, so steht dem GH gemäß § 687 II 1 ein Wahlrecht zu:
a) Ansprüche des GH gegen den GF
(aa) §§ 687 II S.1, § 678 Schadensersatz
(bb)§§ 687 II S.1, 681S.2; 667 Herausgabe des Erlangten, beachte dann aber:
b) Anspruch des GF gegen GH:
§§687 II, 684 S.1; 818ff. Aufwendungsersatz, soweit der GH durch die Angemaßte Geschäftsführungen eigene Aufwendungen erspart hat
III. Haftung wegen veranlassten Vertrauens
Wer eine unwirksame Willenserklärung abgibt, muss den anderen in Geld so stellen, wie dieser stünde, wenn er niemals auf die Wirksamkeit die- ser Willenserklärung vertraut hätte. Der Schuld- ner muß den Gläubiger aber nicht besser stellen, als dieser bei Wirksamkeit der Willenserklärung stünde.
1. § 122:Nichtigkeit infolge von Anfechtung bzw. Scherzerklärung
2. § 179 II:Unwirksamkeit wegen fehlender Vertretungsmacht